By Pedro | Published | Keine Kommentare

Am 18. Januar spielte Germania 94 beim FC Union Niederrad und unterlag im ersten Testspiel mit 2:8. Der anwesende Betreuer war offenbar überfordert und nicht in der Lage die Aufstellung zu verändern und bestätigte die Formation aus dem letzten Meisterschaftsspiel, obwohl sich die Aufstellung wesentlich geändert hatte und beispielsweise noch der zur Spvgg. 05/99 Bomber Bad Homburg gewechselte Komy Lancine Camara aufgeführt war. Für diesen hatten es die Verantwortlichen versäumt, seine Abmeldung zu bearbeiten. Am Tag danach meldete sich der am Spieltag nicht anwesende Trainer Siar Daudi bei einem Verbandsmitarbeiter, sendete einen handgeschriebenen Zettel mit der tatsächlichen Aufstellung und bat um Korrektur.
Die fehlerhafte Freigabe des Kaders sei mit dem Gegner und dem Schiedsrichter kommuniziert worden. Der Sachverhalt wurde an den zuständigen Klassenleiter des Kreises Frankfurt Holger Handge übermittelt. Könnte man hier noch von einer Fahrlässigkeit sprechen, steht im Hinblick auf das Freundschaftsspiel beim VfB Unterliederbach am 25. Januar der Vorwurf im Raum, drei Gastspieler ohne Spielgenehmigung eingesetzt zu haben. Kai Moos, der auch beim 6:1-Sieg in Eschborn zum Einsatz kam und dort zwei Tore erzielte, Ayman Al Hadduchi und Anas Borite sollen bei der Partie in Unterliederbach ohne Spielberechtigung für den Verein VfL Germania 94 aufgelaufen sein.
Das räumt Daudi auf unsere Anfrage ein, erklärt aber: „Da diese Spieler zuletzt vereinslos waren, haben wir nicht gewusst, dass wir für einen Einsatz eine Gastspielgenehmigung brauchen. Wir haben dem Schiedsrichter und dem Gegner die Einsätze transparent dargelegt, die damit einverstanden waren.“ Der zuständige Einzelrichter des Sportgerichts der Verbandsligen Rainer Lach hat den Verein nun um eine Stellungnahme zum Sachverhalt aufgefordert, die Frist lief am 9. Februar aus. Unseren Informationen zufolge hat sich Germania 94 bereits zum Sachverhalt geäußert. Nun ist zu prüfen, ob diese Spieler vorsätzlich ohne Spielberechtigung zum Einsatz kamen. Nach § 31 Nr. 2 der Strafordnung sei nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift lediglich Pflichtspiele erfasse.
Eine Differenzierung bei der Strafzumessung zwischen Pflicht- und Freundschaftsspielen ist nicht angezeigt. Im Falle des vorsätzlichen Einsatzes von nicht einsatz- oder spielberechtigten Spielern in Freundschaftsspielen sei zwingend neben der Geldstrafe auf Spielverbot oder Punktabzug zu erkennen. Somit drohen der Germania im Falle einer Verurteilung weitere Punktabzüge oder ein erneutes Spielverbot. Dieses war im Sommer zunächst für die Dauer von fünf Monaten verhängt worden, dann aber vom Verbandsportgericht in der Berufungsverhandlung in einen Abzug von 15 Punkten umgewandelt worden. „Ich nehme den Fehler auf meine Kappe. Das war fahrlässig, nicht im Vorfeld mit dem Verband zu kommunizieren“, zeigt Daudi Einsicht.
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